Convoi Service GmbH
Convoi Service GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Taxi Pulchen Albert Schmitt GmbH

§ 1 Begriffsbestimmungen

Die Fa. Taxi Pulchen Albert Schmitt GmbH wird in den nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Taxi Pulchen Albert Schmitt GmbH als Fa. Pulchen bzw. als Auftragnehmerin und die jeweiligen Vertragspartner der Taxi Pulchen Albert Schmitt GmbH als Auftraggeber bzw. als Vertragspartner bezeichnet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Taxi Pulchen Albert Schmitt GmbH werden im Nachfolgenden auch als AGBs bezeichnet.

 

§ 2 Anwendbarkeit dieser AGBs

  1. Die Dienstleistungen der Fa. Pulchen, seien dies  die Besorgung von Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte im Namen der Fa. Pulchen zur Verfügung des jeweiligen Vertragspartners, die europaweite Durchführung und Disposition von Transportbegleitungen, die Streckenprüfung und Routenplanung, die Projektplanung, die logistische Planung, die Organisation sonstiger für die Durchführung von Schwertransporten erforderlichen notwendigen verkehrslenkenden Maßnahmen wie Absperrungen oder das Einrichten von Haltverbotszonen, bzw. sonstige vom jeweiligen Vertragspartner beauftragten Dienstleistungen sowie Personenbeförderungen und Kurierfahrten, erfolgen ausschließlich aufgrund der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Die AGBs des Auftraggebers sind nicht anwendbar, weshalb deren Anwendbarkeit ausdrücklich widersprochen wird.

§ 3 Angebot und Annahme

  1. Soweit ein Auftraggeber im Vorfeld die Fa. Pulchen mit Dienstleistungen zu beauftragen beabsichtigt und dies der Auftragnehmerin mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Fax, per Email oder in sonstiger Weise mitteilt, stellt diese erstmalige Mitteilung kein Angebot dar. Ein Angebot bezüglich den von der Auftraggeberin gewünschten Dienstleistungen erfolgt erstmals mit der als „Angebot“ überschriebenen und die Vergütung betreffenden Mitteilung der Fa. Pulchen, die Dienstleistungen erbringen zu wollen. Im Angebot der Fa. Pulchen wird darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage der AGBs der Fa. Pulchen ausgeführt werden. Die AGBs der Fa. Pulchen gelten auch dann als Auftragsgrundlage, wenn die Fa. Pulchen kein schriftliches Angebot abgegeben hat oder der Auftrag nur mündlich erteilt wurde.
  2. Die Fa. Pulchen ist an ihr Angebot maximal 4 Wochen gebunden.
  3. Der Auftraggeber hat auf das Angebot der Fa. Pulchen unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Sofern ein Auftrag nicht klar erkennbar ist, wird die Fa. Pulchen bei Nichtausführung aus der Haftung entlassen.

§ 4 Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen

  1. Nebenabreden bzw. Zusatzvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

§ 5 Vertragsinhalt und Haftungsbeschränkungen

  1. Die Fa. Pulchen wird die Anträge auf Genehmigung von Großraum- und/oder Schwertransporten gemäß § 29(3) StVO, § 70 StVZO. § 46 (1) Satz 5 und § 46 (1) Satz 3 StVO bzw. korrespondierender ausländischer Normen in eigenem Namen oder durch von der Fa. Pulchen beauftragte Subunternehmer zur Verfügung des jeweiligen Vertragspartners beantragen. Die Fa. Pulchen behält sich vor, entsprechenden Subunternehmern zu erlauben von ihnen durchgeführte Tätigkeiten  zu den mit der Fa. Pulchen vereinbarten Konditionen direkt mit  dem Auftraggeber abzurechnen. Auftragsgrundlage bleiben die AGBs der Fa. Pulchen.

          Die Fa. Pulchen sowie von ihr eingesetzte Subunternehmen schulden hierbei

  • keinen Erfolg, insbesondere weder den Erhalt einer Genehmigung noch einen fristgemäßen Erhalt einer Genehmigung,
  • keine Fürsorge für bauliche Anlagen entlang der Genehmigungsstrecke/gewählten Wegstrecke,
    • keine Zusicherung der Längen-/Breiten-/Höhen/- bzw. Gewichtstauglichkeit des gegenständlichen Transports für die Genehmigungsstrecke/gewählte Wegstrecke.    Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Genehmigung die Genehmigungsstrecke in eigener Verantwortung zu erkunden und dessen Bedenken gegen die Genehmigungsstrecke unverzüglich, in jedem Falle vor Beginn des Großraum- bzw. Schwertransports, gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen. Werden keine Bedenken vor Beginn des Großraum- bzw. Schwertransports gegenüber der Auftragnehmerin erhoben, so gilt die von der Auftragnehmerin gewählte Genehmigungsstrecke gerade in Hinblick auf die Tauglichkeit auf die Gesamtmaße und sonstige bauliche Anlagen als für den Großraum- bzw. Schwertransport geeignet. Auftraggeber und Auftragnehmer schließen aufgrund des in §5 Abs.1 und § 5 Abs. 1.1 getroffenen Inhalts eine Haftung der Auftragnehmerin für den Fall, dass eine Genehmigung nicht bzw. nicht fristgemäß erteilt werden sollte, aus. Auftragnehmer und Auftraggeber schließen aufgrund des in § 5, Abs. 1 und § 5, Abs. 1.1 getroffenen Inhalts eine Haftung der Auftragnehmerin für fehlende Höhentauglichkeit, Breitentauglichkeit, Längentauglichkeit bzw. eine Ungeeignetheit aufgrund baulicher Anlagen aus.
    • 2. Soweit die Auftragnehmerin mit Transportbegleitung beauftragt wird, übernimmt die Auftragnehmerin keine weitergehenden Haupt- und Nebenpflichten. Insbesondere übernimmt die Auftragnehmerin im Rahmen der Transportbegleitung
  • keine Verantwortlichkeit für die fristgemäße Ankunft des Transports,
  • keine Kontrolle auf genehmigungskonforme Maße und Gewichte des Transports
  • keine Kontrolle auf genehmigungskonforme Kennzeichen des Transports,
  • keine einweisende Tätigkeit,
  • kein Nachlenken der Lkws,
  • keine Mithilfe beim Be- und Entladen,
  • keine Fürsorge für bauliche Anlagen entlang der Genehmigungsstrecke/gewählten Wegstrecke,
  • keine Übernahme für die Höhentauglichkeit des gegenständlichen Transports für die Genehmigungsstrecke/gewählte Wegstrecke
  • keine Fürsorge für die Einhaltung der Genehmigungsstrecke.
  • keine Zusicherung der Deutschsprachigkeit des Begleiters, insbesondere in Frankreich.

Vorstehende Verantwortlichkeit trifft ausschließlich die Auftraggeberin.

Vorstehende Aufgaben sind auch ausschließlich von der Auftraggeberin zu leisten.

    3.   Sofern der/die Fahrer(in) der Auftragnehmerin, seien dies der/die Fahrer(in)

          von Führungsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen zur Absicherung nach hinten

  • Einweisende Tätigkeit,
  • Nachlenken der Lkws,
  • Mithilfe beim Be- und Entladen,
  • Fürsorge für bauliche Anlagen entlang der Genehmigungsstrecke/gewählten Wegstrecke,
  • Fürsorge für die Längen-/Breiten-/Höhentauglichkeit des gegenständlichen Transports für die Genehmigungstrecke/gewählte Wegstrecke und/oder
  • Fürsorge für die Einhaltung der Genehmigungsstrecke

übernimmt / übernehmen, erfolgt diese Übernahme durch den/die Fahrer(in) weder im Rahmen des zwischen der Auftragnehmerin und der Auftraggeberin bestehenden Dienstleistungsvertrages noch im Rahmen des zwischen der Auftragnehmerin und dem/der Fahrer(in) bestehenden Arbeitsvertrages. Die Übernahme dieser Tätigkeiten erfolgt auch nicht, hierüber sind sich Auftraggeber und Auftragnehmerin einig, im Rahmen eines zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber begründeten Gefälligkeitsverhältnisses bzw. sonstigen Verhältnisses, weshalb der Auftraggeber in Schadenfalle bei Übernahme der in § 5 Abs. 2 und 3 dargestellten Aufgaben durch eine/n Fahrer(in) gegenüber der Auftragnehmerin keinerlei Haftungsansprüche herleiten kann, herleiten wird bzw. einen vorgeblichen Haftungsanspruch zu dessen Durchsetzung an Dritte abtreten wird.

     4.    Fahrern, seien dies der/die Fahrer(in) von Führungsfahrzeugen oder

            Begleitfahrzeugen zur Absicherung nach hinten ist es nicht gestattet, in den

            Straßenverkehr einzugreifen, etwa durch Sperren der Gegenfahrbahn etc..

            Geschieht dies dennoch, erfolgt dies ausschließlich auf Verantwortung des

            Auftraggebers. Die Auftragnehmerin weist ausdrücklich darauf hin, dass ein etwaiger

            Eingriff in der Straßenverkehr, wie in § 5, Abs. 2 und 3 beschrieben, der

            derzeitigen Gesetzeslage widerspricht und im Schadensfalle dem Auftraggeber

            nachhaltiger Schaden droht.Sofern der/die Fahrer(in) der Auftragnehmerin,

            seien dies der/die Fahrer(in) von Führungsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen 

             zur Absicherung nach hinten, in den Straßenverkehr, wie in § 5, Abs. 2 und 3    

            beschrieben, eingreifen, erfolgt diese Übernahme durch den/die Fahrer(in) weder

            im Rahmen des zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber bestehenden

            Dienstleistungsvertrages noch im Rahmen des zwischen der Auftragnehmerin und                dem/der Fahrer(in) bestehenden Arbeitsvertrages. Die Übernahme dieser

            Tätigkeiten erfolgt auch nicht, hierüber sind sich Auftraggeber und Auftragnehmerin 

            einig, im Rahmen eines zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber begründeten

            Gefälligkeitsverhältnisses bzw. sonstigen Verhältnisses, weshalb der Auftraggeber im

            Schadenfalle bei Übernahme der in § 5 Abs. 3, Satz 1 und 2 dargestellten

            Aufgaben durch eine/n Fahrer(in) gegenüber der Auftragnehmerin keinerlei 

            Haftungsansprüche herleiten kann, herleiten wird bzw. einen vorgeblichen            

            Haftungsanspruch zu dessen Durchsetzung an Dritte abtreten wird.

    5.     Für die Einhaltung der Genehmigungsstrecke, für die Längen-, Höhen-

            und Breitentauglichkeit des Großraum- bzw. Schwertransports und für die

            baulichen Anlagen entlang der Wegstrecke ist ausschließlich der Frachtführer

            des Großraum- bzw. Schwertransports, welcher zugleich der

            „Chef de Convoi“ (Verantwortlicher des Großraum- bzw. Schwertransports)

            sein wird, verantwortlich. Die Fahrer der Auftragnehmerin sind hingegen nicht

            für die Einhaltung der Genehmigungsstrecke, für die Längen-, Höhen-

            und Breitentauglichkeit des Großraum- bzw. Schwertransports und für die

            baulichen Anlagen entlang der Wegstrecke verantwortlich. Die Auftragnehmerin

            wird im Schadenfalle bei Abkommen von der Genehmigungsstrecke, Sachschäden

            wegen fehlender Längen-, Höhen- und / oder Breitentauglichkeit bzw. bei

            Schäden an Bauwerken entlang der Wegstrecke gegenüber der Auftragnehmerin

            keinerlei Haftungsansprüche herleiten bzw. einen vorgeblichen Haftungsanspruch                  an Dritte abtreten.

    6.     Sofern die Fa. Pulchen mit der Beseitigung und dem anschliessenden Rückbau von

            Verkehrshindernissen, insbesondere Schilder, Leitbaken o.ä. zur Durchführung von

            Schwertransporten beauftragt wird, sind entstandene Schäden gegenüber Dritten 

            vom Auftraggeber zu tragen. Verwendetes Arbeits-/Verschleißmaterial wird

            dem Auftraggeber separat abgerechnet.

    7.     Haltverbotszonen werden von der Fa. Pulchen ausschliesslich auf der

            Basis verkehrsrechtlicher Anordnungen eingerichtet. Diese sind sofern nicht

           anders vereinbart, vom Auftraggeber einzuholen und der Auftragnehmerin rechtzeitig

           vor Aufstellung zu übermitteln. Nach Durchführung des Transportes ist

           die Fa. Pulchen umgehend zu informieren, dass die HV-Zone wieder abgebaut

           werden kann.

    8.    Durch die Fa. Pulchen erstellte "Roadbooks" sind Vorschläge an die

           genehmigungsausstellende Behörde, die die vorgeschlagenen Fahrauflagen

           übernehmen kann. Auch bei vollständiger Übernahme der Fahrauflagen durch

           die Genehmigungsbehörde ist die Fa. Pulchen nicht haftbar für auftretende

           Schäden durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben.

           Die Urheberrechte der durch die Fa. Pulchen erstellten Roadbooks bleiben bei

           der Fa. Pulchen, auch wenn die Kosten für die Erstellung entsprechender                                 Roadbooks vom Auftraggeber getragen werden.

    9.    Sofern der Fahrer der Auftragnehmerin als BF3-Plus- oder BF4-Fahrer                                     eingesetzt wird, ist er befugt als Verwaltungshelfer den Genehmigungs-                                   auflagen entsprechend aktiv in den Verkehr einzugreifen. §5 Abs. 4 bleibt                                 hiervon unberührt. BF3-Plus -Einsätze werden wie BF4-Einsätze abgerechnet, sofern              BF4-Einsätze hiermit übernommen werden können.

   10.   Bei BF4-Begleitungen ist die Fa. Pulchen verpflichtet max. 1 Stunde auf den Transport             zu warten - sofern kein Folgeauftrag vorliegt wird die Fa. Pulchen auf jeden Fall                       versuchen den Transport noch vor Ende der Sperrzeit zum Ziel zu bringen.

           Verspätungen seitens der Fa.Pulchen aufgrund vorangegangener

           Transportverzögerungen anderer Transporte  sind im Umkehrschluss bis zu 1 Stunde 

           ohne  Ausfallforderung hinzunehmen.  

      

         

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

  1. Sofern die Auftragnehmerin beauftragt wird, Dienstleistungen Dritter zu beauftragen bzw. Genehmigungen einzuholen, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten alle hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
  2. Soweit die Auftragnehmerin mit Transportbegleitung beauftragt wird, gilt: Vor Beginn des Großraum- bzw. Schwertransports wird der Vertragspartner (Auftraggeber) den Frachtführer des Grossraum- bzw. Schwertransports zum „Chef de Convoi“ (Verantwortlichen des Großraum- bzw. Schwertransports) bestimmen und diesen mit dessen sich aus dieser Stellung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten, mit der Wegstrecke sowie mit den Gefahren, welche sich aus Gewicht und Maße des Transports ergeben, vertraut machen.D er jeweilige Vertragspartner verpflichtet sich, für Schäden aufzukommen bzw. diese zu versichern, die durch den Transport entstehen. Die in § 6 Abs. 2.2 Satz 1 normierte Pflicht umfasst insbesondere, allerdings ohne Anspruch auf vollständige Aufzählung, Schäden an Straßen, deren Einrichtung sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken.Der jeweilige Vertragspartner verpflichtet sich, die Fa. Pulchen, Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Der jeweilige Vertragspartner verpflichtet sich, dass unmittelbar vor Transportbeginn die Maße und Gewichte des Transportfahrzeugs mit den in der Genehmigung bewilligten Maßen und Gewichten verglichen werden, um so eine Überschreitung der in der Genehmigung zu Grunde gelegten Maße und Gewichte sowie eine Abweichung des Kennzeichens zu vermeiden.Der jeweilige Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle einer Überschreitung von Maße und Gewicht bzw. Abweichung des Kennzeichens den beabsichtigten Transporte nicht auszuführen und die beantragte Genehmigung nicht zur Durchführung des Transports zu verwenden.

§ 7 Vertrauensschutz

Der jeweilige Vertragspartner erklärt, bislang bei der Durchführung von Großraum- bzw. Schwertransporten behördliche Genehmigungsvorbehalte, also insbesondere Kennzeichen, Maße und Gewichte, eingehalten zu haben.

 

§ 8 Preise

  1. Maßgeblich sind die im Angebot der Fa. Pulchen genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Preise umfassen keinerlei Auslagen, seien dies beispielsweise Auslagen für statische Berechnungen (Brückenberechnungen), Kosten für Polizeibegleitung, Gebühren für Genehmigungen, Bußgelder, Kosten für bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen, Bescheinigungen Dritter (etwa DB oder SNCF) sowie Gutachten (etwa TÜV). Diese Auslagen sind ergänzend als so genannter Auslagenersatz zu erstatten. Der Aufwand für die Auslagenvorlage wird mit 20,-€, jedoch mindestens 5% der Vorlage berechnet.
  3. Preise für Personenbeförderung verstehen sich incl. der gesetzl. Mehrwertsteuer.

§ 9 Liefer- und Leistungszeit

Weder der Erhalt der Genehmigung, der fristgemäße Erhalt einer Genehmigung, die fristgemäße Polizeibegleitung noch die fristgemäße Ankunft des begleiteten Transports werden zugesagt bzw. garantiert. Insoweit wird nochmals auf § 5, insbesondere § 5, Abs. 1, Satz 1 und § 5 Abs. 2 verwiesen. Eine Haftung der Fa. Pulchen für eine Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist wird nach alledem ausgeschlossen.

§ 10 Leistungsstörungen

  1. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Fa. Pulchen die Leistungserbringung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen und von der Fa. Pulchen nicht zu verantworten sind, berechtigen die Fa. Pulchen, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Leistungserbringung durch die Fa. Pulchen quantitativ ausweiten (z.B. längere Begleitzeiten) und von der Fa. Pulchen nicht zu verantworten sind, berechtigen die Fa. Pulchen, die Vergütung für deren Leistung auf der Grundlage der im Angebot benannten Vergütung anzupassen, ohne dass es hierbei auf ein Verschulden des jeweiligen Vertragspartners ankäme.
  3. Der jeweilige Vertragspartner muss der Fa. Pulchen etwaige Mängel/Leistungsstörungen unverzüglich schriftlich, per Email oder per Fax mitteilen. Erfolgt die Anzeige nicht unverzüglich, bedingt dies für das gegenständliche Vertragsverhältnis einen Haftungsausschluss.
  4. Im Falle einer unverzüglichen Mangelanzeige/Anzeige einer Leistungsstörung, sind auf Kosten der Fa. Pulchen die mangelhaft erstellten schriftlichen Unterlagen an die Fa. Pulchen im Original zurückzugeben, im Rahmen einer Nachbesserung mangelfreie schriftliche Unterlagen seitens der Fa. Pulchen einzuholen oder durch Beauftragung Dritter zu ersetzen, etwaige defekte Begleitfahrzeuge bzw. defektes Begleitequipment durch eigenen Bestand oder durch Beauftragung Dritter zu ersetzen, eine mangelhaft gewählte Route neu zu planen.
  5. Ansprüche wegen Mängel gegen die Fa. Pulchen stehen nur dem jeweiligen Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
  6. Sofern sich die Fa. Pulchen mit der Erbringung der von ihr geschuldeten Dienstleistung in Verzug befindet bzw. die Erbringung der geschuldeten Leistung ganz oder teilweise unmöglich sein sollte oder ein sonstiger Fall der Leistungsstörung gegeben sein sollte, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des jeweiligen Vertragspartners im Fall eines Verschuldens seitens der Fa. Pulchen auf insgesamt höchstens 50% des Rechnungswertes der von Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung betroffenen Dienstleistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug, die Unmöglichkeit oder die sonstige Leistungsstörung beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Fa. Pulchen.
  7. Die Fa. Pulchen ist zur teilweisen Erbringung der Dienstleistung jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist für den jeweiligen Vertragspartner nicht von Interesse.
  8. Kommt der jeweilige Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist die Fa. Pulchen berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Der pauschalierte Schadensersatzanspruch entspricht der im Angebot benannten Vergütung; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt gegen konkreten Nachweis ausdrücklich vorbehalten.

§ 11 Nachunternehmerleistung

Die Fa. Pulchen ist berechtigt, die ihr im Rahmen dieses Vertrages beauftragten Leistungen ganz oder teilweise an Dritte – so genannte Subunternehmer – zu vergeben. In letzterem Falle ist sicherzustellen, dass den Nachunternehmern die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur Leistungserbringung, auferlegt werden.

 

§ 12 Forderungsabtretung

Der Vertragspartner tritt zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem mit der Fa. Pulchen geschlossenen Dienstleistungsvertrag dessen Forderung gegenüber dem Drittschuldner, also dem jeweiligen Auftraggeber des Vertragspartners, an die Fa. Pulchen ab. Dieser an die Fa. Pulchen abgetretene Forderungsteil geht der verbleibenden Restforderung im Range vor. Die Firma Pulchen zeigt die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner nur dann an, wenn der Vertragspartner aus dem laufenden Vertrag oder etwaigen weiteren Verträgen in Zahlungsverzug ist.

 

§ 13 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Fa. Pulchen 30 Tage nach Rechnungsstellung rein netto, also ohne Abzug zahlbar.
  2. Die Fa. Pulchen ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners zunächst auf deren ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind durch Zahlungsverzug bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Fa. Pulchen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. Pulchen über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  4. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Fa. Pulchen berechtigt, von dem betreffenden Zeitraum Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
  5. Wenn der Fa. Pulchen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, ist die Fa. Pulchen berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Die Fa. Pulchen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 14 Nutzungsrechte zu Werbezwecken

        Sofern nicht ausdrücklich vor Auftragsvergabe widersprochen wird, ist die             Fa. Pulchen berechtigt, Fotos und Videoaufnahmen  von Transporten, die              von der Fa. Pulchen organisiert oder begleitet wurden, zu eigenen Zwecken           zu  publizieren. 

 

§ 15 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Fa. Pulchen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

§ 16 Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung auch bei Durchgriffshaltung

Sofern die Haftung der Fa. Pulchen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Pulchen.

 

§ 17 Vertragssprache, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Die Vertragssprache ist deutsch
  2. Im Falle von vorvertraglichen, vertraglichen und nachvertraglichen Streitigkeiten bzw. Streitigkeiten im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
  3. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist im Falle von vorvertraglichen, vertraglichen und nachvertraglichen Streitigkeiten bzw. Streitigkeiten im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag der maßgebliche Gerichtsstand in Saarlouis.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

 

 

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Saarwellinger Str. 61
66740 Saarlouis

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